LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.06.2015
L 4 R 3235/14
Normen:
SGB X § 13 Abs. 1 S. 1; SGB X § 13 Abs. 1 S. 3; SGB X § 20 Abs. 1 S. 2; SGG § 83;
Fundstellen:
NZS 2015, 720
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 26.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 4379/10

Nachforderung von GesamtsozialversicherungsbeiträgenForm und Nachweis einer BevollmächtigungNachweisverlangen als VerfahrenshandlungNachweisfrist

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.06.2015 - Aktenzeichen L 4 R 3235/14

DRsp Nr. 2015/13318

Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen Form und Nachweis einer Bevollmächtigung Nachweisverlangen als Verfahrenshandlung Nachweisfrist

1. Die Vollmacht unterliegt keinem Formerfordernis. 2. Allerdings hat der Bevollmächtigte gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen; geschieht dies nicht, ist der durch ihn erhobene Widerspruch unzulässig. 3. Abgesehen davon, dass § 13 Abs.1 Satz 3 SGB X nicht etwa davon spricht, dass die Behörde einen Nachweis verlangen "kann", sondern gegenüber dem Bürger anordnet, dass er den Nachweis zu erbringen hat, wenn dies die Behörde verlangt, handelt es sich bei dem Nachweisverlangen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X um eine Verfahrenshandlung, für die die gleichen, durch § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB X gezogenen Maßstäbe gelten wie bei sonstigen Verfahrenshandlungen. 4. Im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X reicht es aus, wenn zwischen der Aufforderung, die Bevollmächtigung schriftlich nachzuweisen, und einer auf den fehlenden Nachweis gestützten Entscheidung über den Widerspruch eine hinreichende Zeitspanne liegt, in der es für den Betroffenen zumutbar ist, den Nachweis der schriftlichen Bevollmächtigung zu führen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Mai 2014 wird zurückgewiesen.