BSG - Beschluss vom 09.03.2017
B 12 KR 83/16 B
Normen:
SGG § 60 ; ZPO §§ 41 ff.; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 08.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 405/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 211 KR 1713/09

Nachforderung von Beiträgen zur SozialversicherungEntscheidung über ein Befangenheitsgesuch in der Besetzung mit den abgelehnten RichternOffensichtlich unzulässiges AblehnungsgesuchRechtsmissbräuchliche Kollektivablehnung

BSG, Beschluss vom 09.03.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 83/16 B

DRsp Nr. 2017/10970

Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern Offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch Rechtsmissbräuchliche Kollektivablehnung

1. Eine Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern ist nach ständiger Rechtsprechung nur in den Fällen eines rechtsmissbräuchlichen oder sonst offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs möglich. 2. Insbesondere ist die Ablehnung eines gesamten Berufungssenats dann missbräuchlich, wenn das Ablehnungsgesuch nicht ausreichend individualisiert ist.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juli 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 228 272,81 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 60 ; ZPO §§ 41 ff.; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I