LSG Hessen - Beschluss vom 21.08.2006
L 1 KR 366/02
Normen:
SGB IV § 22 ;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 22.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 228/00

Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung

LSG Hessen, Beschluss vom 21.08.2006 - Aktenzeichen L 1 KR 366/02

DRsp Nr. 2006/25972

Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung

Normenkette:

SGB IV § 22 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über eine Beitragsnachforderung der Beklagten in Höhe von 9.337,12 DM (4.773,99 Ç).

Die Klägerin betreibt ein Gebäude- und Industriereinigungsunternehmen. Der Beigeladene zu 4. war von ihr für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1998 bei der Beklagten als geringfügig beschäftigt gemeldet worden.

Mit Schreiben vom 11. November 1998 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe von dem Verband der Rentenversicherungsträger erfahren, dass für den Beigeladenen zu 4. ein weiteres geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ab dem 1. August 1994 bestehe, und bat um Mitteilung der Entgelte aus der Beschäftigung des Beigeladenen zu 4. bei der Klägerin. Mit Bescheid vom 21. Januar 1999 teilte die Beklagte sodann mit, die beiden geringfügigen Beschäftigungen seien zusammenzurechnen und würden damit die Entgeltgrenze für eine geringfügige Beschäftigung überschreiten, so dass Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 4. zur Kranken- , Pflege- , Renten- und Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1998 vorliege. Für diesen Zeitraum forderte die Beklagte von der Klägerin insgesamt einen Beitrag in Höhe von 9.337,12 DM nach.