BSG - Beschluss vom 17.03.2017
B 12 R 41/16 B
Normen:
SGG § 160a; SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 02.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 211/15
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 499/14

Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen PflegeversicherungNichtzulassungsbeschwerdeAnforderungen an eine BeschwerdebegründungMindestmaß an Klarheit und Verständlichkeit

BSG, Beschluss vom 17.03.2017 - Aktenzeichen B 12 R 41/16 B

DRsp Nr. 2017/10758

Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung Nichtzulassungsbeschwerde Anforderungen an eine Beschwerdebegründung Mindestmaß an Klarheit und Verständlichkeit

1. Eine Beschwerdebegründung genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen, wenn es an einer nachvollziehbaren und geordneten Darstellung der vom Kläger geltend gemachten Verfahrensfehler fehlt. 2. Die Ausführungen zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde müssen ein Mindestmaß an Klarheit und Verständlichkeit aufweisen. 3. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts aus einem Gemenge das herauszusuchen, was möglicherweise - bei wohlwollender Auslegung - zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte. 4. Ist der Inhalt einer Beschwerdebegründung nicht oder nur sehr schwer verständlich, liegt eine ordnungsgemäße Begründung nicht vor; denn der in den Verfahren vor dem BSG nach § 73 Abs. 4 SGG bestehende Vertretungszwang soll gerade sicherstellen, dass der Inhalt der Beschwerdebegründung und das Begehren des Beschwerdeführers vom Beschwerdegericht ohne großen Aufwand zu ermitteln ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a; § Abs. ;