BSG - Beschluss vom 31.03.2017
B 12 R 6/14 R
Normen:
SGB V § 255 Abs. 1 S. 1; SGB V § 255 Abs. 2 S. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 10.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 935/11
SG Berlin, vom 16.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 2425/10

Nachforderung rückständiger KrankenversicherungsbeiträgeEinbehaltung von RenteSachliche ZuständigkeitEigene Entscheidungsrechte des RentenversicherungsträgersVerfassungskonformität

BSG, Beschluss vom 31.03.2017 - Aktenzeichen B 12 R 6/14 R

DRsp Nr. 2017/10199

Nachforderung rückständiger Krankenversicherungsbeiträge Einbehaltung von Rente Sachliche Zuständigkeit Eigene Entscheidungsrechte des Rentenversicherungsträgers Verfassungskonformität

1. Der Senat hat für Sachverhalte nach § 255 Abs. 1 S. 1 SGB V entschieden, dass der Rentenversicherungsträger bei einer Einbehaltung der Krankenversicherungsbeiträge aus der Rente gleichzeitig für die Entscheidung über Beitragspflicht, Beitragshöhe und Beitragstragung sachlich zuständig ist, sofern nicht aufgrund von Sonderregelungen diese Aufgabe einem anderen Versicherungsträger übertragen ist. 2. Für einen Fall der Einbehaltung rückständiger Beiträge aus der weiterhin zu zahlenden Rente setzen § 255 Abs. 1 und § 255 Abs. 2 S. 1 SGB V voraus, dass der Rentenversicherungsträger über den in der Krankenversicherung anzuwendenden Beitragssatz als Vorfrage entscheiden darf, solange eine förmliche Entscheidung der Krankenkasse hierüber nicht vorliegt. 3. Dass für den Rentenversicherungsträger parallel zum Einbehaltungsrecht auch eigene Entscheidungsrechte über den Beitragstatbestand (z.B. das Recht zur Feststellung der Beitragspflicht, zur Berechnung, zur Festsetzung der Beitragshöhe usw.) bestehen, ist auch im Schrifttum überwiegend anerkannt.