LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.05.2012
L 8 R 55/12 B ER
Normen:
SGB IV § 22 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 28e Abs. 1 S. 1; AÜG § 10 Abs. 4; AÜG § 9 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 18.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 1564/11

Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Unwirksamkeit eines Tarifvertrages mangels Tariffähigkeit der sog. ArbeitnehmerorganisationEqual-pay auch für Leiharbeitnehmer und rückwirkende Abrechnung unabhängig von faktischer Zahlung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.05.2012 - Aktenzeichen L 8 R 55/12 B ER

DRsp Nr. 2014/1203

Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Unwirksamkeit eines Tarifvertrages mangels Tariffähigkeit der sog. Arbeitnehmerorganisation Equal-pay auch für Leiharbeitnehmer und rückwirkende Abrechnung unabhängig von faktischer Zahlung

1. Bei nachträglich unwirksamem Tarifvertrag für Leiharbeiter (hier: wegen Tarifunfähigkeit der vertragsschließenden "Gewerkschaft"), so ist bei Anwendung des § 10 Abs. 4 AÜG (Equal-Pay-Prinzip) ein höheres Arbeitsentgelt für die betroffenen Leiharbeitnehmer auch für den geschuldeten Gesamtsozialversicherungsbeitrag beachtlich und nachzuzahlen, selbst wenn das geschuldete höhere Entgelt den Leiharbeitnehmern (noch) nicht zugeflossen war. 2. Das gilt auch für die Vergangenheit bei rückwirkender Aufhebung des Tarifvertrages, da insofern kein Gutglaubensschutz (an die Wirksamkeit geringerer Vergütungsregeln) existiert. 3. Bei einstweiligem Rechtschutz vor den Sozialgerichten auf Aussetzung des Vollzugs eines Nachforderungsbescheides über einen Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist das Verfahren hier auch dann nicht auszusetzen, wenn sich die Nachforderung aus der rückwirkenden Aufhebung eines Tarifvertrages durch einen seinerseits noch nicht rechtskräftigen Beschluss der Arbeitsgerichts ergibt.

Tenor