LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.11.2015
L 8 R 628/15 B ER
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 7a Abs. 7 S. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2016, 271
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 13.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 423/15

Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung nebst Beiträgen zur InsolvenzgeldumlageAntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des WiderspruchsBeurteilung der Versicherungspflicht eines Geschäftsführers einer GmbHAnstellungsvertrag des Geschäftsführers mit wesentlichen arbeitsvertraglichen ZügenRechtliche Behandlung sog. satzungsdurchbrechender Regelungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.11.2015 - Aktenzeichen L 8 R 628/15 B ER

DRsp Nr. 2015/20281

Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung nebst Beiträgen zur Insolvenzgeldumlage Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs Beurteilung der Versicherungspflicht eines Geschäftsführers einer GmbH Anstellungsvertrag des Geschäftsführers mit wesentlichen arbeitsvertraglichen Zügen Rechtliche Behandlung sog. satzungsdurchbrechender Regelungen

1. Rechtsbehelfe gegen Beitragsbescheide prüfender Rentenversicherungsträger nach § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV haben weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung des § 7a Abs. 7 S. 1 SGB IV aufschiebende Wirkung. 2. Die im Geschäftsführeranstellungsvertrag betonte Weisungsfreiheit des Geschäftsführers gegenüber anderen Geschäftsführern und der Gesellschafterversammlung vermittelt dem Geschäftsführer keine Primäransprüche in Gestalt von Unterlassungs- oder Erfüllungsansprüchen. Er hat deswegen keine Rechtsmacht, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern.

Tenor