LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.06.2015
L 8 R 1023/14 B ER
Normen:
SGB IV § 28p; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 90; SGG § 87 Abs. 1 S. 1; SGG § 87 Abs. 2; SGG § 85 Abs. 3 S. 1; SGG § 67 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 21.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 45 R 1152/14

Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung für einen GeschäftsführerVorläufiger Rechtsschutz gegen einen BetriebsprüfungsbescheidFehlende Statthaftigkeit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen Nichteinlegung eines Rechtsbehelfs in der HauptsacheKeine Entscheidung im Hinblick auf Gewährung der Wiedereinsetzung mangels Antrags

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.06.2015 - Aktenzeichen L 8 R 1023/14 B ER

DRsp Nr. 2015/11182

Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung für einen Geschäftsführer Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen Betriebsprüfungsbescheid Fehlende Statthaftigkeit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen Nichteinlegung eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache Keine Entscheidung im Hinblick auf Gewährung der Wiedereinsetzung mangels Antrags

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nur statthaft, wenn der gegen den belastenden Verwaltungsakt - hier den Betriebsprüfungsbescheid - statthafte Rechtsbehelf in der Hauptsache eingelegt worden ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.10.2014 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.340,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28p; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 90; SGG § 87 Abs. 1 S. 1; SGG § 87 Abs. 2; SGG § 85 Abs. 3 S. 1; SGG § 67 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Betriebsprüfungsbescheid der Antragsgegnerin, mit dem diese die Antragstellerin auf Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung für deren Geschäftsführer in Anspruch nimmt.