LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.03.2015
L 8 R 470/11
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 2 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 1 S. 1 Nr. 1; AFG § 168 Abs. 1 S. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2015, 2723
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 05.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 (2) R 132/05

Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung für Praktikantentätigkeiten im Rahmen eines dualen StudiumsRechtmäßigkeit eines BetriebsprüfungsbescheidesPrüfung einer abhängigen Beschäftigung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.03.2015 - Aktenzeichen L 8 R 470/11

DRsp Nr. 2015/11176

Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung für Praktikantentätigkeiten im Rahmen eines dualen Studiums Rechtmäßigkeit eines Betriebsprüfungsbescheides Prüfung einer abhängigen Beschäftigung

1. Gegen ein Arbeitsverhältnis spricht die Pflicht aus dem Praktikantenvertrag, sich dem Zwecke des Studiums, also nicht in erster Linie dem betrieblichen Zwecken des Praktikumsbetriebs, zu verhalten, die gebotenen Möglichkeiten des Praktikums wahrnehmen zu müssen und den "im Rahmen des Praktikums" erteilten Anordnungen des Unternehmens und der von ihm beauftragten Person nachkommen zu müssen.