LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.01.2015
L 8 R 103/14
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 24; SGB V i.d.F. v. 26.03.2007 § 6 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB V § 6 Abs. 9;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 16.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 29 R 1042/13

Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung für eine Tätigkeit als Seniorberater für eine Beratungsgesellschaft für mittelständische UnternehmenErfordernis der Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinander folgenden JahrenKeine Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 9 SGB V

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.01.2015 - Aktenzeichen L 8 R 103/14

DRsp Nr. 2015/10180

Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung für eine Tätigkeit als Seniorberater für eine Beratungsgesellschaft für mittelständische Unternehmen Erfordernis der Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinander folgenden Jahren Keine Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 9 SGB V

Dem Erfordernis einer Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) in drei aufeinander folgenden Jahren ist Genüge getan, wenn die drei aufeinander folgenden Kalenderjahre, in denen die JAEG überschritten worden sein muss, der Beschäftigungsaufnahme unmittelbar vorgelagert gewesen sind. Es reicht nicht aus, dass dies zu einem beliebigen Zeitpunkt irgendwann einmal vor der krankenversicherungsrechtlich zu beurteilenden Beschäftigung der Fall war.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.12.2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.036,94 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 24; SGB V i.d.F. v. 26.03.2007 § 6 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB V § 6 Abs. 9;

Tatbestand