LSG Bayern - Urteil vom 20.05.2015
L 12 KA 175/14
Normen:
SGB V § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bis Nr. 5 und S. 7; SGB V § 101 Abs. 1 S. 1; SGB V § 103 Abs. 4; SGB V § 103 Abs. 4a S. 5; SGB V § 103 Abs. 4a; SGB V § 103 Abs. 4b; SGB V § 103 Abs. 7; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 9; SGB V § 95 Abs. 2 S. 5 und S. 8; SGB V § 95 Abs. 2 S. 8; SGB V § 95 Abs. 6 S. 3; SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 10; Ärzte-ZV § 27 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 09.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KA 305/13

Nachbesetzung frei werdender Arztstellen in einem Medizinischen Versorgungszentrum in der vertragsärztlichen Versorgung; Keine zeitliche Begrenzung bei Arztstellen mit einem Beschäftigungsumfang von 1/4

LSG Bayern, Urteil vom 20.05.2015 - Aktenzeichen L 12 KA 175/14

DRsp Nr. 2015/16497

Nachbesetzung frei werdender Arztstellen in einem Medizinischen Versorgungszentrum in der vertragsärztlichen Versorgung; Keine zeitliche Begrenzung bei Arztstellen mit einem Beschäftigungsumfang von 1/4

1. Anspruchsgrundlage für die Nachbesetzung einer in einem MVZ frei gewordenen Arztstelle ist § 95 Abs. 2 Satz 8 i.V.m. Satz 5 SGB V. 2. In Planungsbereichen, in denen die Zulassung und Anstellung von Ärzten wegen Überversorgung beschränkt ist, können Ärzte aus den davon betroffenen Arztgruppen ausnahmsweise zugelassen bzw. angestellt werden, soweit einer der Tatbestände des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5 oder des § 103 Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 4b und Abs. 7 SGB V erfüllt ist. 3. Durch diese Ausnahmeregelungen wird gewährleistet, dass angeordnete Zulassungssperren nicht unverhältnismäßig die Berufsausübung beschränken oder die Verwertung der Arztpraxen hindern und dass die Versorgung der Versicherten sichergestellt bleibt. 4. Die Regelung des § 103 Abs.4a Satz 5 SGB V, wonach freiwerdende Arztstellen nicht für außenstehende Bewerber zur Verfügung gestellt werden, sondern nach eigener Auswahl des MVZ nachbesetzt werden dürfen, ist eng auszulegen.

Tenor

I.

Die Berufung der Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 9. Juli 2014, S 38 KA 305/13, wird zurückgewiesen.

II. III.