LAG Köln - Urteil vom 06.04.2009
2 Sa 1418/08
Normen:
BGB § 275 Abs. 2; BGB § 275 Abs. 3; BGB § 326 Abs. 2 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 616; MTV (Metallindustrie NRW) § 10 Ziff. 1; ArbZG § 5; BetrVG § 77 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 1470/08

Nacharbeit für bereitschaftsbedingte Ruhezeiten aufgrund Betriebsvereinbarung über flexible Arbeitszeit

LAG Köln, Urteil vom 06.04.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 1418/08

DRsp Nr. 2009/14513

Nacharbeit für bereitschaftsbedingte Ruhezeiten aufgrund Betriebsvereinbarung über flexible Arbeitszeit

Eröffnet eine Betriebsvereinbarung über flexible Arbeitszeit, Arbeit nachzuholen, die wegen der Ruhenszeit aus § 5 ArbZG nicht geleistet worden ist, so ist die Ruhenszeit nicht nach § 326, 275 BGB zu vergüten. Die Möglichkeit, Arbeit innerhalb eines Arbeitszeitrahmens erbringen zu können, führt zu einer zulässigen Verlagerung des Beschäftigungsrisikos vom Arbeitgeber zum Arbeitnehmer.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.09.2008 - 15 Ca 1470/08 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 275 Abs. 2; BGB § 275 Abs. 3; BGB § 326 Abs. 2 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 616; MTV (Metallindustrie NRW) § 10 Ziff. 1; ArbZG § 5; BetrVG § 77 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, Ruhezeiten zu vergüten, die notwendig wurden, weil der Kläger während nächtlicher Bereitschaftsdienste zur Arbeit herangezogen wurde.