LAG Hamm - Beschluss vom 29.05.2017
14 Ta 192/17
Normen:
ZPO § 114 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 10.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5212/16

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei gerichtlicher Geltendmachung von Zahlungsansprüchen nach Abschluss eines Kündigungsschutzprozesses durch Vergleich

LAG Hamm, Beschluss vom 29.05.2017 - Aktenzeichen 14 Ta 192/17

DRsp Nr. 2017/13218

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei gerichtlicher Geltendmachung von Zahlungsansprüchen nach Abschluss eines Kündigungsschutzprozesses durch Vergleich

Es ist nicht mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 2 ZPO, wenn eine bedürftige Partei erst nach Abschluss eines Kündigungsschutzprozesses durch Vergleich Zahlungsansprüche aus einem Arbeitsverhältnis gesondert gerichtlich geltend macht.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10. Februar 2017 (2 Ca 5212/16) abgeändert, soweit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe im vollen Umfang zu den im Übrigen unveränderten Bedingungen des Bewilligungsbeschlusses des Arbeitsgerichts bewilligt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zulassen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 2;

Gründe