LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.04.2012
26 Ta 535/12
Normen:
ArbGG § 11a; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg - 3 Ca 46/11 - 01.02.2012,

Mutwilligkeit der Geltendmachung von Annahmeverzugsansprüchen im Wege des Hauptantrags

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2012 - Aktenzeichen 26 Ta 535/12

DRsp Nr. 2012/17951

Mutwilligkeit der Geltendmachung von Annahmeverzugsansprüchen im Wege des Hauptantrags

1. Es ist mutwillig iSd. § 114 ZPO, wenn Annahmeverzugsansprüche mit einem Haupt- statt mit einem Hilfsantrag neben einem Kündigungsschutzantrag geltend gemacht werden. Nur dann, wenn eine bemittelte Partei, die vernünftig abwägt und die möglichen Kostenfolgen berücksichtigt, begründeten Anlass gehabt hätte, neben einem Kündigungsschutzantrag Annahmeverzugsansprüche im Rahmen von Hauptanträgen geltend zu machen, ist diese Möglichkeit auch der unbemittelten Partei zu eröffnen. Dabei können sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Rechtsverfolgung sachliche Gründe ergeben. 2. Bei Fehlen auch nur ansatzweise nachvollziehbarer Gründe ist ein solches Vorgehen auch offensichtlich mutwillig iSd. § 11 a Abs. 2 ArbGG, sodass auch eine Beiordnung eines Anwalts nicht in Betracht kommt. 3. Eine Teilbewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Kosten, die bei der Erweiterung der Zahlungsklage um Hilfsanträge im Falle eines Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag entstanden wären, ist nicht möglich (vgl. dazu BAG 8. September 2011 - 3 AZB 46/10 - NZA 2011, 1382 = NJW 2011, 3260 = EzA § 114 ZPO 2002 Nr. 2, Rn. 21).