LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 21.09.2011
6 Ta 167/11
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ArbGG § 11 a Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 16.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 644 c/11

Mutwilliger Klageantrag auf Zeugniserteilung im Kündigungsschutzverfahren bei fehlender außergerichtlicher Geltendmachung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.09.2011 - Aktenzeichen 6 Ta 167/11

DRsp Nr. 2012/15526

Mutwilliger Klageantrag auf Zeugniserteilung im Kündigungsschutzverfahren bei fehlender außergerichtlicher Geltendmachung

1. Mutwilligkeit im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO liegt vor, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihr Recht nicht in gleicher Weise verfolgt hätte. 2. Die Erhebung einer Klage auf Zeugniserteilung ist als offensichtlich mutwillig im Sinne des § 11 a Abs. 2 ArbGG anzusehen, wenn eine verständige Partei (zumal wenn sie anwaltlich vertreten ist) ohne weiteres hätte erkennen können, dass die Kündigungsschutzklage ohne eine vorgerichtliche, erfolglose Geltendmachung des Zeugnisanspruchs nicht zugleich mit einer Klage auf Zeugniserteilung hätte verbunden werden müssen; das gilt jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Arbeitgeberin nach Ausspruch der Kündigung nicht dazu bereit ist, der Arbeitnehmerin ein Zeugnis zu erteilen.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 16.08.2011 - Az. 2 Ca 644 c/11 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 08.09.2011 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ArbGG § 11 a Abs. 3;

Gründe: