Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 16.08.2011 - Az. 2 Ca 644 c/11 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 08.09.2011 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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