LAG München - Beschluss vom 21.09.2009
11 Ta 251/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; BGB § 615 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 04.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1304/09

Mutwillige Rechtsverfolgung bei Verzugslohnklage vor Entscheidung über Kündigungsschutzklage

LAG München, Beschluss vom 21.09.2009 - Aktenzeichen 11 Ta 251/09

DRsp Nr. 2009/23635

Mutwillige Rechtsverfolgung bei Verzugslohnklage vor Entscheidung über Kündigungsschutzklage

1. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn der Arbeitnehmer vor der Entscheidung im Kündigungsrechtsstreit mit einer weiteren Klage der Höhe nach unstreitige Verzugslohnansprüche geltend macht, ohne dass dies aufgrund tariflicher Ausschlussfristen oder drohender Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin erforderlich ist. 2. Die rein strategische Überlegung des Arbeitnehmers, mit der zusätzlichen Klageerhebung Druck auf die Arbeitgeberin auszuüben, lässt die Mutwilligkeit nicht entfallen.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Regensburg vom 04. Juni 2009, Az. 8 Ca 1304/09 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; BGB § 615 S. 1;

Gründe:

I.

Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs des Klägers vom 16. April 2009 bezüglich einer Klage vom selben Tag, mit der er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Verzugslohn in Höhe von 87.760,40 € begehrte.