LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.11.2011
13 Ta 372/11
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1; RVG § 48 Abs. 1; RVG § 55 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 23.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 295/10

Mutwillige Rechtsverfolgung bei Klageerhebung statt Klageerweiterung; rechtwidrige Abänderung fehlerhafter Prozesskostenhilfebewilligung im Kostenfestsetzungsverfahren

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.11.2011 - Aktenzeichen 13 Ta 372/11

DRsp Nr. 2012/1407

Mutwillige Rechtsverfolgung bei Klageerhebung statt Klageerweiterung; rechtwidrige Abänderung fehlerhafter Prozesskostenhilfebewilligung im Kostenfestsetzungsverfahren

Die Erhebung einer neuen Klage anstatt einer kostengünstigeren Erweiterung einer bereits anhängigen Klage ist mutwillig im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO, wenn eine bemittelte Partei keinen begründeten Anlass gehabt hätte, ein gesondertes Verfahren anzustrengen. Die Frage, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur kostengünstigeren Rechtsverfolgung vorliegt, kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 55 Abs. 1 RVG geprüft werden.

Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 26. Juli 2011 - 2 Ca 295/10 und 2 Ca 298/10 - abgeändert und der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. März 2011 aufgehoben. Der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wird aufgegeben, die Kostenfestsetzungsanträge des Klägervertreters vom 7. Februar 2011 (2 Ca 295/10) und vom 3. März 2011 (2 Ca 298/10) unter Berücksichtigung der rechtlichen Erwägungen des vorliegenden Beschlusses neu zu bescheiden.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1; RVG § 48 Abs. 1; RVG § 55 Abs. 1;

Gründe: