LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 29.04.2009
7 Ta 54/09
Normen:
ArbGG § 11a Abs. 2; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 254;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 27.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2341/08

Mutwillige Rechtsverfolgung bei Geltendmachung verfallener und offensichtlich unbegründeter Ansprüche

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.04.2009 - Aktenzeichen 7 Ta 54/09

DRsp Nr. 2009/14486

Mutwillige Rechtsverfolgung bei Geltendmachung verfallener und offensichtlich unbegründeter Ansprüche

Die Rechtsverfolgung ist offensichtlich mutwillig, wenn der Kläger tarifvertraglich bereits verfallene Zahlungsansprüche weiter verfolgen möchte und Arbeitsentgeltansprüche für eine Zeit beansprucht, zu der er weder gearbeitet hat noch arbeitsbereit war.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.01.2009, Az: 8 Ca 2341/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 11a Abs. 2; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 254;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen.

Er war seit dem 05.10.2006 bei der Beklagten als Kraftfahrer gegen Zahlung eines monatlichen Arbeitsentgeltes in Höhe von 2.150,00 EUR brutto beschäftigt. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 08.10.2006 unterlag das Arbeitsverhältnis den Tarifverträgen für das private Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz in ihrer jeweils gültigen oder nachwirkenden Fassung, soweit arbeitsvertraglich nicht etwas Zusätzliches vereinbart war.