1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.01.2009, Az: 8 Ca 2341/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Der Kläger begehrt in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen.
Er war seit dem 05.10.2006 bei der Beklagten als Kraftfahrer gegen Zahlung eines monatlichen Arbeitsentgeltes in Höhe von 2.150,00 EUR brutto beschäftigt. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 08.10.2006 unterlag das Arbeitsverhältnis den Tarifverträgen für das private Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz in ihrer jeweils gültigen oder nachwirkenden Fassung, soweit arbeitsvertraglich nicht etwas Zusätzliches vereinbart war.
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