LAG Nürnberg - Beschluss vom 15.08.2011
4 Ta 112/11
Normen:
ArbGG § 11 a Abs. 1; ArbGG § 11 a Abs. 2; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 121 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 09.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 7382/10

Mutwillige Rechtsverfolgung bei Erhebung eigenständiger Zahlungsklagen auf Annahmeverzugslohn neben anhängigem Kündigungsschutzverfahren

LAG Nürnberg, Beschluss vom 15.08.2011 - Aktenzeichen 4 Ta 112/11

DRsp Nr. 2011/17385

Mutwillige Rechtsverfolgung bei Erhebung eigenständiger Zahlungsklagen auf Annahmeverzugslohn neben anhängigem Kündigungsschutzverfahren

Erhebt eine Partei jeweils eigenständige Zahlungsklagen auf Annahmeverzugslohn, der vom Ausgang eines noch laufenden Kündigungsrechtsstreits abhängt, kann ihr nur für den ersten Zahlungsrechtsstreit Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr ein Anwalt beigeordnet werden. Die Rechtsverfolgung in weiteren getrennten und damit wesentlich kostspieligeren Klageverfahren ist mutwillig i.S.v. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. In diesem Fall scheidet regelmäßig - falls der Prozessgegner anwaltlich vertreten ist - auch eine Beiordnung gemäß § 11a Abs. 1 ArbGG aus, da die Ausschlusstatbestände des § 11a Abs. 2 ArbGG gegeben sind.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 09.06.2011, Az.: 2 Ca 7382/10, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 11 a Abs. 1; ArbGG § 11 a Abs. 2; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 121 Abs. 2;

Gründe:

I. Der bei der Beklagten seit dem 26.07.2007 beschäftigte Kläger hat gegen die ihm am 24.11.2009 zum 31.12. 2009 ausgesprochene Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben und im Laufe des Kündigungsrechtsstreits durch einzelne klageerweiternde Schriftsätze Annahmeverzugslohnansprüche für die Monate Januar bis Mai 2010 gerichtlich geltend gemacht.