Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 09.06.2011, Az.:
I. Der bei der Beklagten seit dem 26.07.2007 beschäftigte Kläger hat gegen die ihm am 24.11.2009 zum 31.12. 2009 ausgesprochene Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben und im Laufe des Kündigungsrechtsstreits durch einzelne klageerweiternde Schriftsätze Annahmeverzugslohnansprüche für die Monate Januar bis Mai 2010 gerichtlich geltend gemacht.
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