hat die 14. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm ohne mündliche Verhandlung am 12. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Henssen beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 1. Dezember 2008 (8 Ca 848/08) wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
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