LAG Hamm - Beschluss vom 12.06.2009
14 Ta 834/08
Normen:
ZPO § 114 S. 1; BGB § 615 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 01.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 648/8

Mutwillige Geltendmachung von Annahmeverzugsansprüchen vor der Entscheidung zur Kündigungsschutzklage

LAG Hamm, Beschluss vom 12.06.2009 - Aktenzeichen 14 Ta 834/08

DRsp Nr. 2009/23561

Mutwillige Geltendmachung von Annahmeverzugsansprüchen vor der Entscheidung zur Kündigungsschutzklage

1. Es ist grundsätzlich als mutwillig anzusehen, wenn die vom Ausgang eines Kündigungsschutzprozesses abhängigen Zahlungsansprüche aus Annahmeverzug noch vor der Entscheidung über die Kündigungsschutzklage selbständig oder im Wege der Klageerweiterung geltend gemacht werden. 2. Etwas anderes gilt dann, wenn tarifliche oder einzelvertragliche Ausschlussfristen oder Verjährungsfristen einzuhalten sind und die Gegenpartei sich weigert, eine Erklärung abzugeben, sie werde sich auf den Ablauf einer Ausschluss- oder Verjährungsfrist nicht berufen.

Tenor:

hat die 14. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm ohne mündliche Verhandlung am 12. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Henssen beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 1. Dezember 2008 (8 Ca 848/08) wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; BGB § 615 S. 1;

Gründe:

I.