BAG - Urteil vom 16.06.2005
6 AZR 108/01
Normen:
Richtlinie 76/207/EWG Art. 2 Abs. 3 ; BAT-O § 23a ; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 1 ; MuSchG § 6 ; AGB-DDR § 244 § 246 ; SVO § 45 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 36
BAGE 115, 113
BB 2006, 784
NJ 2006, 139
NZA 2006, 283
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 31.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 53/00
ArbG Potsdam, vom 24.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2037/99

Mutterschutz; Bewährungsaufstieg; Bewährungszeit; Anrechnung von Wochenurlaub

BAG, Urteil vom 16.06.2005 - Aktenzeichen 6 AZR 108/01

DRsp Nr. 2005/19618

Mutterschutz; Bewährungsaufstieg; Bewährungszeit; Anrechnung von Wochenurlaub

»1. Nach § 23a Nr. 4 Satz 3 BAT-O werden Zeiten, in denen die Bewährungszeit unterbrochen ist, nur in den in Buchst. a bis e genannten Fällen auf die Bewährungszeit angerechnet. In Buchst. e sind ausdrücklich nur die Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz genannt, nicht jedoch die Zeit des Wochenurlaubs nach § 244 AGB-DDR. 2. Auch nach der Richtlinie 76/207/EWG hat die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf vollumfängliche Anrechnung des ihr nach dem Recht der ehemaligen DDR gewährten Wochenurlaubs auf die Bewährungszeit.«

Orientierungssätze: 1. Nach § 23a Nr. 4 Satz 3 BAT-O werden Zeiten, in denen die Bewährungszeit unterbrochen ist, nur in den in Buchst. a bis e genannten Fällen auf die Bewährungszeit angerechnet. In Buchst. e sind ausdrücklich nur die Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz genannt, nicht jedoch die Zeit des Wochenurlaubs nach § 244 AGB-DDR.