LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.01.2010
21 TaBV 5/09
Normen:
BetrVG § 118 Abs. 1 Nr. 1;

Musicaltheater als Tendenzbetrieb

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.01.2010 - Aktenzeichen 21 TaBV 5/09

DRsp Nr. 2010/10672

Musicaltheater als Tendenzbetrieb

1. Musicaltheater genießen wie Theater grundsätzlich Tendenzschutz. 2. Für die Beurteilung der Tendenzeigenschaft eines Musicaltheaters kommt es nicht darauf an, ob die Schauspieler, Tänzer, Musiker und ähnliche Tendenzträger mit der Arbeitgeberin durch Arbeitsverträge verbunden sind oder nicht; entscheidend ist, dass die Arbeitgeberin live Musicalstücke mit Künstlern vor und für Publikum aufführt, das für die Aufführung Eintritt zahlt.

1. Die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 11.03.2009 - AZ: 30 BV 203/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 118 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

A.

Die Beteiligten des Verfahrens streiten in der Beschwerde darüber, ob die Beteiligte zu 2 als ein Tendenzunternehmen im Sinne des § 118 BetrVG anzusehen ist.

Die Beteiligte zu 2 (im Weiteren Arbeitgeberin), die zum Konzern der S. gehört, betreibt das Theater in S.; in diesem Theater werden in unregelmäßigen Perioden wechselnde Musicals aufgeführt.

Der Beteiligte zu 1/Antragsteller (im Weiteren: Betriebsrat) ist der am Standort S. zuletzt im April 2006 gewählte Betriebsrat, der neun Mitglieder hat.

Insgesamt sind derzeit bei der Arbeitgeberin 112 Arbeitnehmer beschäftigt.