1. Die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 11.03.2009 - AZ: 30 BV 203/08 - wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
A.
Die Beteiligten des Verfahrens streiten in der Beschwerde darüber, ob die Beteiligte zu 2 als ein Tendenzunternehmen im Sinne des § 118 BetrVG anzusehen ist.
Die Beteiligte zu 2 (im Weiteren Arbeitgeberin), die zum Konzern der S. gehört, betreibt das Theater in S.; in diesem Theater werden in unregelmäßigen Perioden wechselnde Musicals aufgeführt.
Der Beteiligte zu 1/Antragsteller (im Weiteren: Betriebsrat) ist der am Standort S. zuletzt im April 2006 gewählte Betriebsrat, der neun Mitglieder hat.
Insgesamt sind derzeit bei der Arbeitgeberin 112 Arbeitnehmer beschäftigt.
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