LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.02.2012
8 Sa 318/11
Normen:
BGB § 104 Nr. 2; BGB § 105 Abs. 1; BGB § 242; BGG § 623; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 31.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 699/10

Mündliche Eigenkündigung einer Friseuse in Kleinbetrieb; mangels Arbeitsverhältnis unbegründete Kündigungsschutzklage bei treuwidriger Berufung auf Schriftformerfordernis vorheriger Eigenkündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.02.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 318/11

DRsp Nr. 2012/10701

Mündliche Eigenkündigung einer Friseuse in Kleinbetrieb; mangels Arbeitsverhältnis unbegründete Kündigungsschutzklage bei treuwidriger Berufung auf Schriftformerfordernis vorheriger Eigenkündigung

Eine Arbeitnehmerin, die eine fristlose Kündigung mehrmals und entgegen den Vorhaltungen der anderen Seite ernsthaft und nicht nur einmalig spontan ausgesprochen hat und sich nachträglich auf die Unwirksamkeit der eigenen Erklärung beruft, verhält sich treuwidrig und kann sich zu ihrem Vorteil nicht auf Rechtsvorschriften berufen, die sie selbst missachtet hat.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 31.3.2011, Az.: 7 Ca 699/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 104 Nr. 2; BGB § 105 Abs. 1; BGB § 242; BGG § 623; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin war bei den Beklagten, die einen Friseursalon betreiben, seit dem 01.05.2007 als Friseurin beschäftigt. Die Beklagten beschäftigen in der Regel nicht mehr als zehn Arbeitnehmer.

Mit Schreiben vom 06.04.2010 kündigten die Beklagten das Arbeitsverhältnis fristlos sowie vorsorglich fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Gegen die fristlose Kündigung richtet sich die von der Klägerin am 15.04.2010 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage.