Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 31.3.2011, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin war bei den Beklagten, die einen Friseursalon betreiben, seit dem 01.05.2007 als Friseurin beschäftigt. Die Beklagten beschäftigen in der Regel nicht mehr als zehn Arbeitnehmer.
Mit Schreiben vom 06.04.2010 kündigten die Beklagten das Arbeitsverhältnis fristlos sowie vorsorglich fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Gegen die fristlose Kündigung richtet sich die von der Klägerin am 15.04.2010 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|