LAG Düsseldorf - Beschluss vom 19.03.2008
2 Sa 56/08
Normen:
MTV NRW § 2 Ziff. 2 ; MTV Bund § 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 28.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1427/07

Monatliche Regelarbeitszeit im Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 56/08

DRsp Nr. 2008/18341

Monatliche Regelarbeitszeit im Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen

»1. § 2 Ziff. 2 MTV NRW ist im Lichte des § 6 MTV Bund auszulegen und gilt deshalb nur dann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. 2. Unentscheiden bleibt, ob es sich bei der in § 2 Ziff. 2 MTV NRW geregelten Durchschnittsarbeitszeit um eine Höchstarbeitszeit oder um ein festes, und damit für beide Arbeitsvertragsparteien verbindliches Stundenkontingent handelt.«

Normenkette:

MTV NRW § 2 Ziff. 2 ; MTV Bund § 6 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung der Beklagten, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist begründet. Denn die Klage ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz unbegründet.

I.