OVG Hamburg - Beschluss vom 01.03.2011
8 Bf 206/10.PVL
Normen:
BPersVG § 77 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 33 Abs. 2; HmbPersVG § 79 Abs. 3 S. 2; HmbPersVG § 89 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2, S. 2; HmbPersVG § 89 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2S. 2; HmbPersVG § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 89 Abs. 1 Satz 2; HmbPersVG § 89 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 17.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 26 FL 23/09

Möglichkeit des Personalrats zur Verweigerung seiner Zustimmung zu einer beabsichtigten Einstellung bei Verstoß dieser Maßnahme gegen Art. 33 Abs. 2 GG; Erfordernis der Erklärung der Verweigerung unter Bezugnahme auf die Umstände der unter Missachtung des mit der Ausschreibung aufgestellten Anforderungsprofils erfolgten Personalauswahl; Beurteilungsspielraum der Dienststelle bei der Frage der Erfüllung der in einer Ausschreibung aufgestellten Mindestanforderungen für ein öffentliches Amt durch einen Bewerber

OVG Hamburg, Beschluss vom 01.03.2011 - Aktenzeichen 8 Bf 206/10.PVL

DRsp Nr. 2011/9245

Möglichkeit des Personalrats zur Verweigerung seiner Zustimmung zu einer beabsichtigten Einstellung bei Verstoß dieser Maßnahme gegen Art. 33 Abs. 2 GG; Erfordernis der Erklärung der Verweigerung unter Bezugnahme auf die Umstände der unter Missachtung des mit der Ausschreibung aufgestellten Anforderungsprofils erfolgten Personalauswahl; Beurteilungsspielraum der Dienststelle bei der Frage der Erfüllung der in einer Ausschreibung aufgestellten Mindestanforderungen für ein öffentliches Amt durch einen Bewerber

Mit der Begründung, die beabsichtigte Einstellung verstoße gegen Art. 33 Abs. 2 GG, kann der Personalrat die Zustimmung wegen Verstoßes der Maßnahme gegen Rechtsvorschriften verweigern (§ 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HmbPersVG), wenn er unter Bezugnahme auf die Umstände des Einzelfalls erklärt, dass die Personalauswahl unter Missachtung des mit der Ausschreibung aufgestellten konstitutiven Anforderungsprofils erfolgt sei. Der Dienststelle steht kein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage zu, ob ein Bewerber um ein öffentliches Amt die von ihr in einer Ausschreibung aufgestellten objektiven Mindestanforderungen erfüllt.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 17. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BPersVG § 77 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 33 Abs. 2; § Abs. S. 2;