LSG Sachsen - Urteil vom 15.01.2015
3 AS 359/11
Normen:
BGB § 130; SGB X § 37 Abs. 2 S. 1; SGB X § 37 Abs. 2 S. 3; SGG § 64; SGG § 87 Abs. 1 S. 1; SGG § 87 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 22.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 3296/08

Möglichkeit der Kenntnisnahme eines Verwaltungsaktes; Sozialgerichtliches Verfahren; Versäumung der Klagefrist; Zugangsfiktion

LSG Sachsen, Urteil vom 15.01.2015 - Aktenzeichen 3 AS 359/11

DRsp Nr. 2015/5077

Möglichkeit der Kenntnisnahme eines Verwaltungsaktes; Sozialgerichtliches Verfahren; Versäumung der Klagefrist; Zugangsfiktion

1. Wenn für den Empfänger einer Willenserklärung unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist es unerheblich, ob und wann er die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis genommen hat und ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände einige Zeit gehindert war (Anschluss an BAG, Urteil vom 22. März 2012 - 2 AZR 224/11). 2. Der Zeitpunkt der Kenntnisnahme eines Verwaltungsaktes ist ohne Bedeutung, weil die hier maßgebenden Fristenregelungen (§ 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X) allein auf den Zugangszeitpunkt abstellen. 3. Ein Rechtsirrtum im Sinne von § 67 Abs. 1 SGG kann nur dann unverschuldet sein, wenn der Beteiligte ihn auch bei sorgfältiger Prüfung nicht vermeiden konnte. Auf Grund dessen ist der Adressat eines Verwaltungsaktes oder einer Gerichtsentscheidung gehalten, die Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelbelehrung zu beachten (Anschluss an BSG, Beschluss vom 9. September 1988 - 1 BA 115/88).

I. Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 22. März 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten hat der Beklagte den Klägern nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.