OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.03.2016
7 A 10607/15.OVG
Normen:
SGB VIII § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB VIII § 45; SGB VIII § 76 Abs. 1; SGB VIII § 76 Abs. 3; SGB VIII § 89d Abs. 1; SGB VIII § 89f Abs. 1 S. 1; SGB X § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; SGB X § 31 Abs. 1 S. 1; SGB X § 37 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Mainz, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 694/14

Möglichkeit der Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers durch einen freien Träger der Jugendhilfe; Erstattung der Kosten bzgl. der erfolgten Inobhutnahme durch Allgemeinverfügung; Auswirkungen der Volljährigkeit eines Hilfeempfängers

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.03.2016 - Aktenzeichen 7 A 10607/15.OVG

DRsp Nr. 2016/5405

Möglichkeit der Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers durch einen freien Träger der Jugendhilfe; Erstattung der Kosten bzgl. der erfolgten Inobhutnahme durch Allgemeinverfügung; Auswirkungen der Volljährigkeit eines Hilfeempfängers

1) Die Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII durch einen freien Träger der Jugendhilfe ist nicht möglich.2) Sofern eine solche Inobhutnahme durch eine Allgemeinverfügung erfolgt und nur deren Ausführung auf einen Träger der freien Jugendhilfe übertragen ist, entspricht diese auch im Erstattungsverhältnis nicht den Vorschriften des Sozialgesetzes Achtes Buch im Sinne von § 89f Abs. 1 Satz. 1 SGB VIII, wenn dafür allein die Angabe des Ausländers zu seinem Alter maßgeblich ist, ohne dass diese Altersangabe zumindest nach der Einschätzung des mit der Ausführung der Inobhutnahme befassten Mitarbeiters des freien Trägers der Jugendhilfe auch schlüssig ist, weil dann eine zur Verfügung stehende, erreichbare Information im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2006 5 C 24.05 BVerwGE 126, 201 unberücksichtigt bleibt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 7. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.