BSG - Urteil vom 18.03.2004
B 11 AL 59/03 R
Normen:
AFG § 53 ; SGB III § 16 Nr. 2 § 53 Abs. 1 § 53 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a § 119 Abs. 1 Nr. 2 § 119 Abs. 3 Nr. 1 § 120 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2004, 552
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Brandenburg - L 10 AL 74/02 - 06.06.2003,
SG Cottbus, vom 18.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 446/01

Mobilitätshilfen in der Arbeitsförderung

BSG, Urteil vom 18.03.2004 - Aktenzeichen B 11 AL 59/03 R

DRsp Nr. 2004/11638

Mobilitätshilfen in der Arbeitsförderung

Von 1998 bis 2001 konnten von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende nicht durch Mobilitätshilfen gefördert werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 53 ; SGB III § 16 Nr. 2 § 53 Abs. 1 § 53 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a § 119 Abs. 1 Nr. 2 § 119 Abs. 3 Nr. 1 § 120 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Mobilitätshilfe (hier: Fahrkostenbeihilfe) zur Aufnahme einer Beschäftigung.

Die Klägerin bezog bis zum 18. Juni 2000 Arbeitslosenhilfe. Sie nahm anschließend vom 19. Juni 2000 bis zum 28. Februar 2001 an einer von der Beklagten geförderten beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit 37,5 Unterrichtsstunden pro Woche teil und bezog Unterhaltsgeld (Uhg). Zu der Maßnahme gehörte außerdem ein Praktikum mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden, das die Klägerin vom 13. November 2000 bis zum 8. Februar 2001 bei der P. AG in Cottbus absolvierte. Von diesem Unternehmen wurde die Klägerin im unmittelbaren Anschluss an die Weiterbildungsmaßnahme ab 1. März 2001 als Lagergehilfin eingestellt. Die Beschäftigung war zunächst bis zum 31. August 2001 befristet und wurde in der Folgezeit noch zweimal verlängert, zuletzt bis zum 31. August 2002.