LAG Köln - Urteil vom 09.03.2009
5 Sa 1405/08
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
LAGE § 280 BGB 2002 Nr. 6
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3525/08

Mobbingvorwurf bei abgelehnter Beförderung wegen fehlender Englischkenntnisse

LAG Köln, Urteil vom 09.03.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 1405/08

DRsp Nr. 2009/13506

Mobbingvorwurf bei abgelehnter Beförderung wegen fehlender Englischkenntnisse

Eine zum Schadensersatz führende Mobbinghandlung kann nicht daraus abgeleitet werden, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei zwei Beförderungsentscheidungen wegen dessen mangelhaften Englischkenntnissen nicht berücksichtigt.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.08.2008 - 5 Ca 3525/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger macht mit der Klage wegen Mobbings Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche geltend und begehrt eine aus seiner Sicht tarifgerechte Beschäftigung.

Der am 02.07.1963 geborene Kläger ist seit dem 01.09.1980 bei der Beklagten in deren Automobilwerk beschäftigt, zuletzt mit einem Gehalt von ca. 2.900,00 €.

Der Kläger war in Lohngruppe 9 eingruppiert.

Im Januar 2006 wurde dem Kläger eine Stelle in der Arbeitsvorbereitung angeboten. Über diese hatte er sich zunächst gefreut, lehnte sie jedoch dann ab, weil er mit dem Vorgesetzten E nicht zusammenarbeiten könne.