Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 22.10.2009 - 2 Ca 643/08 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt,
1.an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 30.04.2008,
2.an den Kläger 10.685,74 Euro brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 5.530,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 11.07.2008 zu zahlen,
3.an den Kläger weitere 3.351,28 Euro brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.170,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 14.08.2008 zu zahlen,
4.an den Kläger weitere 6.702,56 Euro brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 4.270,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 08.10.2008 zu zahlen,
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