1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 28. September 2011
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2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um Schmerzensgeldansprüche, die die Klägerin wegen "Mobbings" geltend macht.
Die Klägerin, geboren am 1969, war bei dem Beklagten seit dem 22. Januar 2007 als Lehrerin für die Fächer Religion, Mathematik und Sport in der von ihm unterhaltenen Realschule in K beschäftigt. Es handelt sich um eine Ersatzschule. Die Klägerin erhielt gemäß Arbeitsvertrag vom 20. November 2006 Dienstbezüge nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Bestimmungen, die für vergleichbare Landesbeamte gelten. Sie war eingestuft in die Besoldungsgruppe 12 des Landesbesoldungsgesetzes NRW.
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