LAG Köln - Urteil vom 29.02.2012
9 Sa 1221/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 823; BGB § 826;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1348/11

Mobbing; Anforderungen an die Anerkennung eines Mobbing-Tatbestands; Abgrenzung zu Einzelkonflikten

LAG Köln, Urteil vom 29.02.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 1221/11

DRsp Nr. 2012/15793

Mobbing; Anforderungen an die Anerkennung eines „Mobbing“-Tatbestands; Abgrenzung zu Einzelkonflikten

Einordnung von einzelnen Konflikten zwischen einer Lehrerin und der Schulleitung über das richtige Verhalten gegenüber Schülern und Eltern und Bewertung der fehlenden Anerkennung des Einsatzes der Lehrerin als Handlungen und Unterlassungen, die nicht als „Mobbing" anzusehen sind.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 28. September 2011

- 2 Ca 1348/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 823; BGB § 826;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schmerzensgeldansprüche, die die Klägerin wegen "Mobbings" geltend macht.

Die Klägerin, geboren am 1969, war bei dem Beklagten seit dem 22. Januar 2007 als Lehrerin für die Fächer Religion, Mathematik und Sport in der von ihm unterhaltenen Realschule in K beschäftigt. Es handelt sich um eine Ersatzschule. Die Klägerin erhielt gemäß Arbeitsvertrag vom 20. November 2006 Dienstbezüge nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Bestimmungen, die für vergleichbare Landesbeamte gelten. Sie war eingestuft in die Besoldungsgruppe 12 des Landesbesoldungsgesetzes NRW.