LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.03.2011
6 Ta 40/11
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 24.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 620/10

Mitwirkungspflicht im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.03.2011 - Aktenzeichen 6 Ta 40/11

DRsp Nr. 2011/6988

Mitwirkungspflicht im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

Kommt der Antragsteller der an ihn gerichteten Aufforderung zur Angabe von Arbeitgebern und Orten der Beschäftigung nicht nach, kann das Arbeitsgericht in keine erneute Prüfung zur Feststellung einer (nochmaligen) Reduzierung von Raten eintreten.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 24.11.2010 - AZ: 6 Ca 620/10 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägers gegen die im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren erfolgte Abänderung der mit Beschluss vom 24. November 2010 getroffenen Zahlungsbestimmungen im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe ist u n b e g r ü n d e t .

Das Arbeitsgericht hat im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtung zur (Nach-) Prüfung der Änderung der Vermögensverhältnisse des Klägers gemäß § 120 Abs. 4 ZPO zu Recht eine auf 30,00 € monatlich reduzierte Rate zur Erstattung der aus der Staatskasse verauslagten Beträge gesehen.