LAG Hamm - Beschluss vom 11.03.2015
12 Ta 91/15
Normen:
§ 320 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 26.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1201/14

Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter bei der Berichtigung des TatbestandesVerhinderung des Vorsitzenden bei Einsatz an einem anderen Gericht

LAG Hamm, Beschluss vom 11.03.2015 - Aktenzeichen 12 Ta 91/15

DRsp Nr. 2015/4620

Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter bei der Berichtigung des Tatbestandes Verhinderung des Vorsitzenden bei Einsatz an einem anderen Gericht

1. Die ehrenamtlichen Richter wirken bei einer Berichtigung des Tatbestands erstinstanzlicher arbeitsgerichtlicher Urteile jedenfalls außerhalb der streitigen Verhandlung auch dann nicht mit, wenn der oder die Vorsitzende verhindert ist.2. Ein Verhinderungsfall, der eine Tatbestandsberichtigung ausschließen würde, liegt nicht vor, wenn der oder die Vorsitzende an einem anderen Gericht zum Einsatz kommt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten vom 11.02.2015 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 26.01.2015 - 1 Ca 1201/14 - aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über den Tatbestandsberichtigungsantrag vom 19.01.2015 an das Arbeitsgericht Hagen zurückverwiesen.

Normenkette:

§ 320 ZPO;

Gründe

1. 2.