LSG Hessen - Urteil vom 20.03.2017
L 9 U 108/12
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 11 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 11 Abs. 1 Nr. 3; SGB VII § 102;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 07.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 86/08

mittelbare Unfallfolge; Arbeitsunfall; Folgeschaden; Heilbehandlung; Aufklärung; Anschein; Durchgangsarzt; Zurechnung; Mitwirkungspflicht; Arthroskopie

LSG Hessen, Urteil vom 20.03.2017 - Aktenzeichen L 9 U 108/12

DRsp Nr. 2017/4875

mittelbare Unfallfolge; Arbeitsunfall; Folgeschaden; Heilbehandlung; Aufklärung; Anschein; Durchgangsarzt; Zurechnung; Mitwirkungspflicht; Arthroskopie

Ein infolge einer Maßnahme zur Aufklärung von Unfallfolgen bzw. zur Heilbehandlung von Unfallfolgen eingetretener Gesundheitsschaden ist dem Unfallereignis als mittelbare Unfallfolge gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 SGB VII zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn sich später herausstellt, dass in Wirklichkeit kein Versicherungsfall vorlag bzw. objektiv kein Anspruch auf die Behandlung bestand (vgl. BSG, Urteil vom 15. Mai 2012 - B 2 U 31/11 R -). Es genügt, dass der Unfallversicherungsträger bzw. ein für diesen handelnder Leistungserbringer dem Versicherten den Eindruck vermittelt hat, es solle eine Maßnahme zur Aufklärung oder Heilbehandlung von Unfallfolgen durchgeführt werden. Das - ggf. auch fehlerhafte - Handeln des Durchgangsarztes muss sich der Unfallversicherungsträger im Rahmen der Voraussetzungen des § 11 SGB VII grundsätzlich zurechnen lassen (vgl BSG, Urteil vom 5. Juli 2011 - B 2 U 17/10 R -).

Tenor

I. II. III.