Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres ein tarifvertragliches Übergangsgeld verlangen kann und wie eine tarifvertragliche Ausgleichszahlung zu berechnen ist.
Die Beklagte ist ein aus der ehemaligen Bundesanstalt für Flugsicherung (BFS) hervorgegangenes privates Flugsicherungsunternehmen mit bundesweit mehr als 5.000 Beschäftigten. Die am 26.08.1946 geborene Klägerin war seit dem 19.03.1965 zunächst als Angestellte für die Rechtsvorgängerin der Beklagten und seit dem 01.10.1993 als angestellte Flugdatenbearbeiterin bei der Beklagten beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis finden unstreitig die für das Unternehmen der Beklagten abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung.
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