LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.02.2008
9 Sa 955/07
Normen:
AGG § 1 ; AGG § 7 ; AGG § 8 ; AGG § 33 ; BGB § 612 Abs. 3 S. 1 a. F. ; TV über die Übergangsversorgung für die bei der DFS beschäftigten Flugdatenbearbeiter;
Fundstellen:
NZA-RR 2009, 22
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 18.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 631/07

Mittelbare Frauendiskriminierung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 955/07

DRsp Nr. 2008/18347

Mittelbare Frauendiskriminierung

»Eine tarifvertragliche Regelung, die Arbeitnehmerinnen, die die Altersrente für Frauen nach § 237 a SGB VI vorzeitig beanspruchen können, von der Gewährung eines tarifvertraglichen Übergangsgeldes nach Vollendung des 60. Lebensjahres ausschließt, ist jedenfalls dann unwirksam, wenn die dadurch bestehende Benachteiligung der ausgeschlossenen Arbeitnehmerinnen nicht in vollem Umfang ausgeglichen wird.«

Normenkette:

AGG § 1 ; AGG § 7 ; AGG § 8 ; AGG § 33 ; BGB § 612 Abs. 3 S. 1 a. F. ; TV über die Übergangsversorgung für die bei der DFS beschäftigten Flugdatenbearbeiter;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres ein tarifvertragliches Übergangsgeld verlangen kann und wie eine tarifvertragliche Ausgleichszahlung zu berechnen ist.

Die Beklagte ist ein aus der ehemaligen Bundesanstalt für Flugsicherung (BFS) hervorgegangenes privates Flugsicherungsunternehmen mit bundesweit mehr als 5.000 Beschäftigten. Die am 26.08.1946 geborene Klägerin war seit dem 19.03.1965 zunächst als Angestellte für die Rechtsvorgängerin der Beklagten und seit dem 01.10.1993 als angestellte Flugdatenbearbeiterin bei der Beklagten beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis finden unstreitig die für das Unternehmen der Beklagten abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung.