BAG - Urteil vom 15.02.2011
9 AZR 585/09
Normen:
BGB § 134; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § § 612 Abs. 3 (in der bis zum 17. August 2006 geltenden Fassung); Manteltarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (MTV vom 19. November 2004) § 45; SGB VI (a.F.) § 77 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a; SGB VI § 237a Abs. 1; SGB VI § 237a Abs. 2; Tarifvertrag über die Übergangsversorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Flugdatenbearbeiter im FVK (Ü-VersTV-FDB vom 7. Juli 1993 in der Neufassung vom 19. November 2004) § 10; Tarifvertrag über die Übergangsversorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Flugdatenbearbeiter im FVK (Ü-VersTV-FDB vom 7. Juli 1993 in der Neufassung vom 19. November 2004) § 4; Tarifvertrag über die Übergangsversorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Flugdatenbearbeiter im FVK (Ü-VersTV-FDB vom 7. Juli 1993 in der Neufassung vom 19. November 2004) § 7; Tarifvertrag über die Übergangsversorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Flugdatenbearbeiter im FVK (Ü-VersTV-FDB vom 7. Juli 1993 in der Neufassung vom 19. November 2004) § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 1650/07
ArbG Offenbach, vom 05.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 217/07

Mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts bei tariflichem Übergangsgeld; Pauschalierung von Ausgleichsansprüchen; Anwendung tariflicher Ausschlussfristen auf Versorgungsansprüche

BAG, Urteil vom 15.02.2011 - Aktenzeichen 9 AZR 585/09

DRsp Nr. 2011/12953

Mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts bei tariflichem Übergangsgeld; Pauschalierung von Ausgleichsansprüchen; Anwendung tariflicher Ausschlussfristen auf Versorgungsansprüche

1. Nach § 612 Abs. 3 BGB in der bis 17. August 2006 geltenden Fassung vom 2. Januar 2002 durfte bei einem Arbeitsverhältnis für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers eine geringere Vergütung vereinbart werden als bei einem Arbeitnehmer des anderen Geschlechts. Vereinbarungen, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, sind nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt (§ 134 BGB). Die Nichtigkeitsanordnung des § 134 BGB gilt nicht nur für Individualvereinbarungen, sondern auch für Tarifverträge 2. a) § 7 Abs. 2 Satz 1 und § 9 Abs. 1 Ü-VersTV-FDB überlassen der Empfängerin von Übergangsgeld abweichend von der sozialversicherungsrechtlichen Regelung nicht die Wahl, ob sie eine vorzeitige Altersrete mit Abschlägen in Anspruch nimmt oder nicht; vielmehr erlischt der Anspruch auf Übergangsgeld ohne Zutun der Versorgungsberechtigten, sobald die Voraussetzungen des Bezugs einer gesetzlichen Altersrente erfüllt sind, worin die mittelbare Benachteiligung liegt.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Mai 2009 - 2/8 Sa 1650/07 - aufgehoben.