BAG - Urteil vom 15.02.2011
9 AZR 584/09
Normen:
AGG § 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; Manteltarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (MTV vom 19. November 2004) § 45; SGB VI (a.F.) § 77 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a; SGB VI § 237a Abs. 1; SGB VI § 237a Abs. 2; Tarifvertrag über die Übergangsversorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Flugdatenbearbeiter im FVK (Ü-VersTV-FDB vom 7. Juli 1993 in der Neufassung vom 19. November 2004) § 10; Tarifvertrag über die Übergangsversorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Flugdatenbearbeiter im FVK (Ü-VersTV-FDB vom 7. Juli 1993 in der Neufassung vom 19. November 2004) § 4; Tarifvertrag über die Übergangsversorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Flugdatenbearbeiter im FVK (Ü-VersTV-FDB vom 7. Juli 1993 in der Neufassung vom 19. November 2004) § 7; Tarifvertrag über die Übergangsversorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Flugdatenbearbeiter im FVK (Ü-VersTV-FDB vom 7. Juli 1993 in der Neufassung vom 19. November 2004) § 9 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA 2011, 1183
NZA-RR 2011, 467
SuP 2011, 189
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 1649/07
ArbG Offenbach, vom 05.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 147/07

Mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts bei tariflichem Übergangsgeld; Pauschalierung von Ausgleichsansprüchen; Anwendung tariflicher Ausschlussfristen auf Versorgungsansprüche

BAG, Urteil vom 15.02.2011 - Aktenzeichen 9 AZR 584/09

DRsp Nr. 2011/12952

Mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts bei tariflichem Übergangsgeld; Pauschalierung von Ausgleichsansprüchen; Anwendung tariflicher Ausschlussfristen auf Versorgungsansprüche

1. Gemäß § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind angemessen und erforderlich. 2. Wird eine Arbeitnehmerin aufgrund der Tarifregelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Ü-VersTV-FDB in derselben Situation anders als männliche Bezieher von Übergangsgeld behandelt, weil ihr im Unterschied zu männlichen Arbeitnehmern nach dem Ende des Monats, in dem sie ihr 60. Lebensjahr vollendet, kein Anspruch auf Übergangsgeld mehr zusteht und bewirkt die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente zudem einen Abschlag bei der Bemessung der gesetzlichen Altersrente, der höher ist als der Rentenabschlag, den männliche Kollegen hinnehmen müssen, wenn sie mit Vollendung des 63. Lebensjahres aus dem Versorgungsverhältnis ausscheiden, liegt eine mittelbare Benachteiligung vor.