LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.09.2007
L 5 P 11/07
Normen:
SGG § 65a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 12.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 P 75/05

Mitteilungspflichten des Gerichts bei Rechtsmitteleinlegung in elektronischer Form

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.09.2007 - Aktenzeichen L 5 P 11/07

DRsp Nr. 2008/9041

Mitteilungspflichten des Gerichts bei Rechtsmitteleinlegung in elektronischer Form

Dem Betroffenen müssen im Rahmen der Mitteilungspflicht nach § 65a Abs. 2 S. 3 SGG die Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur in für einen Laien verständlicher Form mitgeteilt werden. Außerdem ist er darauf hinzuweisen, dass durch die Nichtbeachtung der gebotenen Form die gesetzliche Frist nicht gewahrt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 65a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanz: SG Koblenz, vom 12.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 P 75/05