VGH Bayern - Beschluss vom 15.03.2016
17 P 14.2689
Normen:
BayPVG Art. 69 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 84 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 04.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen M 20 P 13.3160

Mitteilungspflicht eines Dienststellenleiters gegenüber dem Personalrat im Hinblick auf die vom betrieblichen Eingliederungsmanagement betroffenen Beschäftigten

VGH Bayern, Beschluss vom 15.03.2016 - Aktenzeichen 17 P 14.2689

DRsp Nr. 2016/8438

Mitteilungspflicht eines Dienststellenleiters gegenüber dem Personalrat im Hinblick auf die vom betrieblichen Eingliederungsmanagement betroffenen Beschäftigten

Der Dienststellenleiter hat einem vom Personalrat bestimmten Mitglied regelmäßig - hier monatlich - die Namen der Beschäftigten, denen ein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX anzubieten ist, unabhängig von deren Zustimmung mitzuteilen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 12.6.2012 - 17 P 11.1140 - PersV 2012, 383 m.w.N., in Anlehnung an BVerwG, B.v. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BayPVG Art. 69 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 84 Abs. 2;

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob der Personalrat vom Dienststellenleiter im Rahmen der ersten Phase des betrieblichen Eingliederungsmanagements (§ 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) monatlich die Mitteilung der Namen und Organisationseinheiten der betroffenen Beschäftigten verlangen kann.