LAG München - Beschluss vom 11.08.2008
6 TaBV 37/08
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 07.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 90/07

Mitteilung zutreffende Vergütungsgruppe bei Widerspruch des Betriebsrates gegen Eingruppierung

LAG München, Beschluss vom 11.08.2008 - Aktenzeichen 6 TaBV 37/08

DRsp Nr. 2009/3142

Mitteilung zutreffende Vergütungsgruppe bei Widerspruch des Betriebsrates gegen Eingruppierung

Widerspricht ein Betriebsrat der beabsichtigten Eingruppierung, muss er dem Arbeitgeber zumindest mitteilen, in welcher Vergütungsgruppe dieser Arbeitnehmer nach Ansicht des Betriebsrats richtigerweise einzugruppieren wäre.

Tenor:

1. Die Beschwerde des Betriebsrats vom 7. April 2008 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Regensburg wird zurückgewiesen.

2. Für den Betriebsrat wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Beschlussverfahren um die Eingruppierung verschiedener Arbeitnehmer der Arbeitgeberin (Beteiligte 2.). Diese unterhält in R. einen Betrieb zur Herstellung und Bestückung von Geräten der Datenverarbeitung, insbesondere von Personalcomputern. Im Betrieb gelten die einschlägigen Tarifverträge der Elektroindustrie, abgeschlossen zwischen der IG Metall und dem Verband der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie e.V.

Antragsteller ist der bei der Beteiligten zu 2. gebildete Betriebsrat (Beteiligter zu 1.).