Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 10. November 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Kläger war Eigentümer eines Pkw F. F. . Der Pkw war erstmals am 31. August 2007 zugelassen worden. Die Laufleistung des Pkw im März 2014 betrug 212.475 km. Der Wiederbeschaffungswert des Pkw lag bei 4.000 €.
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