BVerfG - Beschluß vom 15.03.2000
1 BvL 16/96 u.a
Normen:
SGB X § 5 Abs. 1 Nr. 11 ;
Fundstellen:
DStR 2001, 1130
NJW 2000, 2730
Vorinstanzen:
BSG, BSG, BSG, BSG, BSG, BSG, vom 26.06.1996vom 26.06.1996vom 26.06.1996vom 26.06.1996vom 26.06.1996vom 17.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 12 RK 41/94 - Vorinstanzaktenzeichen 12 RK 7/95 - Vorinstanzaktenzeichen 12 RK 36/95 - Vorinstanzaktenzeichen 12 RK 69/94 - Vorinstanzaktenzeichen 12 RK 78/94 - Vorinstanzaktenzeichen 12 RK 36/96

Mitgliedschaft in der rechtlichen Krankenversicherung der Rentner

BVerfG, Beschluß vom 15.03.2000 - Aktenzeichen 1 BvL 16/96 u.a

DRsp Nr. 2000/8501

Mitgliedschaft in der rechtlichen Krankenversicherung der Rentner

»1. Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbsatz 1 SGB V in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung dann von der Krankenversicherung der Rentner ausgeschlossen sind, wenn sie nicht seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums seit Beginn ihrer Erwerbstätigkeit auf Grund einer Pflichtversicherung versichert waren. 2. Der Verfassungsverstoß kann nicht nur durch eine Neuregelung des Zugangs zur Krankenversicherung der Rentner, sondern auch durch Änderungen im Beitragsrecht behoben werden. 3. Zum rechtsstaatlichen Vertrauensschutz in den Fällen der Aufhebung einer gesetzlichen Übergangsfrist vor deren Ablauf.«

Normenkette:

SGB X § 5 Abs. 1 Nr. 11 ;

Gründe:

A. Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Vorlagen betreffen die Einschränkung des Zugangs zur Krankenversicherung der Rentner durch das Gesundheitsstrukturgesetz von 1992.