LSG Bayern - Urteil vom 21.04.2015
L 5 P 26/12
Normen:
SGB IV § 3; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 11;
Vorinstanzen:
SG München, vom 10.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 803/10

Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung der Rentner; Keine Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem Deutsch-Jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen für die Vorbelegungszeiten

LSG Bayern, Urteil vom 21.04.2015 - Aktenzeichen L 5 P 26/12

DRsp Nr. 2015/8814

Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung der Rentner; Keine Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem Deutsch-Jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen für die Vorbelegungszeiten

1. Trotz kroatischer EU-Staatsangehörigkeit ist nach dem Prinzip der Territorialität das fortgeltende Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (Bekanntmachung vom 16.11.1992, BGBl. II, Seite 1196) anzuwenden. 2. Dort findet sich keine Regelung, die in der versicherungs- und beitragsrechtliche Behandlung Vorversicherungszeiten zur PflVdR in Bosnien-Herzegowina als berücksichtigungsfähig bestimmte. 3. Eine ausweitende Auslegung des Abkommens über dessen Wortlaut hinweg kommt wegen des Ausnahmecharakters der Sozialversicherungsabkommen, die von § 3 SGB IV abweichende Regelungen bestimmen, nicht in Betracht.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. November 2011 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 3; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 11;

Gründe

I. Nach rechtswirksamem Erklärungen der Beteiligten gem. § 136 Abs. 4 SGG in der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2015 wird zur Begründung der Entscheidung ausgeführt was folgt: