Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. November 2011 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Nach rechtswirksamem Erklärungen der Beteiligten gem. § 136 Abs. 4 SGG in der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2015 wird zur Begründung der Entscheidung ausgeführt was folgt:
Der Kläger begehrt die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) infolge seines Rentenbezugs ab 1.7.2010 und beantragt,
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