LSG Bayern - Urteil vom 21.04.2015
L 5 KR 73/12
Normen:
SGB IV § 3; SGB V § 10; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11;
Vorinstanzen:
SG München, vom 10.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 803/10

Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner; Keine Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen für die Vorversicherungszeiten

LSG Bayern, Urteil vom 21.04.2015 - Aktenzeichen L 5 KR 73/12

DRsp Nr. 2015/8472

Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner; Keine Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen für die Vorversicherungszeiten

1. Im fortgeltenden Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 findet sich keine Regelung, die in der versicherungs- und beitragsrechtlichen Behandlung Vorversicherungszeiten zur KVdR in Bosnien-Herzegovina als berücksichtigungsfähig bestimmte. 2. Eine ausweitende Auslegung des Abkommens über dessen Wortlaut hinweg kommt wegen des Ausnahmecharakters der Sozialversicherungsabkommen, die von § 3 SGB IV abweichende Regelungen bestimmen, nicht in Betracht.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. November 2011 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 3; SGB V § 10; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11;

Gründe

I.

Nach rechtswirksamem Erklärungen der Beteiligten gem. § 136 Abs. 4 SGG in der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2015 wird zur Begründung der Entscheidung ausgeführt was folgt:

Der Kläger begehrt die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) infolge seines Rentenbezugs ab 1.7.2010 und beantragt,