BSG - Beschluss vom 22.03.2018
B 12 KR 5/17 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 110/16
SG Hamburg, vom 06.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KR 1722/14

Mitgliedschaft in der gesetzlichen KrankenversicherungNichtzulassungsbeschwerdeBehauptete Unrichtigkeit der Ausgangsentscheidung

BSG, Beschluss vom 22.03.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 5/17 BH

DRsp Nr. 2018/5254

Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung Nichtzulassungsbeschwerde Behauptete Unrichtigkeit der Ausgangsentscheidung

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann nicht zur Zulassung der Revision führen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 28. September 2017 (L 1 KR 110/16) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F., zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie auch vom 1.6.2014 bis 1.5.2015 pflichtversichertes Mitglied der beklagten Krankenkasse in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gewesen ist.

Die Klägerin bezog Arbeitslosengeld II und war seit 14.10.2011 durchgehend arbeitsunfähig. Nachdem sie eine ärztliche Untersuchung zur Prüfung der Erwerbsfähigkeit verweigert hatte, versagte der Leistungsträger weitere Leistungen mit Ablauf des 31.5.2014. Die Beklagte setzte die Krankenversicherung der Klägerin im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft fort (§ 188 Abs 4 S 1 SGB V) und erhob Beiträge. Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben (SG-Gerichtsbescheid vom 6.12.2016; LSG-Urteil vom 28.9.2017). Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.