Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 28. September 2017 (L 1 KR 110/16) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F., zu bewilligen, wird abgelehnt.
I
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie auch vom 1.6.2014 bis 1.5.2015 pflichtversichertes Mitglied der beklagten Krankenkasse in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gewesen ist.
Die Klägerin bezog Arbeitslosengeld II und war seit 14.10.2011 durchgehend arbeitsunfähig. Nachdem sie eine ärztliche Untersuchung zur Prüfung der Erwerbsfähigkeit verweigert hatte, versagte der Leistungsträger weitere Leistungen mit Ablauf des 31.5.2014. Die Beklagte setzte die Krankenversicherung der Klägerin im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft fort (§ 188 Abs 4 S 1 SGB V) und erhob Beiträge. Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben (
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