BSG - Beschluss vom 20.03.2018
B 12 KR 45/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 176/15
SG Osnabrück, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 KR 1767/13

Mitgliedschaft in der gesetzlichen KrankenversicherungGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageÜber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 20.03.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 45/17 B

DRsp Nr. 2018/5252

Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer Rechtsfrage

1. Für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. April 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I