OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.03.2007
3 W 20/07
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 2 ; GVG § 13 § 17a Abs. 2 § 17a Abs. 3 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-12 O 59/07,

Mitgliederwerbung einer Gewerkschaft im Betrieb - Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bei Fragen des Betätigungsrechts einer Koalition

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.03.2007 - Aktenzeichen 3 W 20/07

DRsp Nr. 2007/12619

Mitgliederwerbung einer Gewerkschaft im Betrieb - Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bei Fragen des Betätigungsrechts einer Koalition

»1. Es handelt sich um eine Frage der Vereinigungsfreiheit oder des Betätigungsrechtes einer Koalition i. S. von § 2 I Nr. 2 ArbGG, wenn streitig ist, ob sich eine Koalition in bestimmter, von ihr in Anspruch genommener Weise als Koalition betätigen darf. Insbesondere betrifft der Streit das Betätigungsrecht, wenn er darum geführt wird, wie die Befugnisse der Gewerkschaften zur Werbung und Betreuung von Mitgliedern im Betrieb gegenüber den Rechten des Unternehmers aus seinem Eigentum und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb abzugrenzen sind. 2. Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs kann entgegen dem Grundsatz des § 17 a V GVG auch noch im Beschwerdeverfahren überprüft werden, wenn in der Beschlussphase eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes bis zur erstinstanzlichen Entscheidung der Antragsgegner nicht beteiligt war, da er unter diesen Umständen in erster Instanz keine Gelegenheit zu einer die Zulässigkeit des Rechtswegs betreffenden Rüge gemäß § 17 a III Satz 2 GVG hatte.