LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 24.06.2010
26 TaBV 174/10
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; GTV (Metall- und Elektroindustrie Berlin/Brandenburg) Nr. 6.2; GTV (Metall- und Elektroindustrie Berlin/Brandenburg) Nr. 7.1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 04.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 10550/09

Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats bei Gruppenleiterzulage für Teamleiter/Dispatcher

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.06.2010 - Aktenzeichen 26 TaBV 174/10

DRsp Nr. 2010/20837

Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats bei Gruppenleiterzulage für Teamleiter/Dispatcher

Eingruppierung eines Teamleiters Einsatzsteuerung; Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats bei Gruppenleiterzulage für Teamleiter/Dispatcher) 1. Der Mitbeurteilung des Betriebsrats unterliegt - im Interesse einer größeren Gewähr für die Richtigkeit der vorgenommenen Eingruppierung und der gleichmäßigen Anwendung der Vergütungsordnung im Betrieb - auch die Beantwortung der Frage, ob die weiteren Tätigkeitsmerkmale für die Gewährung einer Zulage und damit einer höheren Vergütung erfüllt sind. 2. Nr. 6.2 GTV macht den Anspruch auf eine Teamleiterzulage von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig, die dem für die Eingruppierung nach Nr. 7.1 GTV maßgeblichen Bewertungssystem entnommen sind. 3. Ein etwaiges Einverständnis des Arbeitnehmers steht dem Zustimmungserfordernis nicht entgegen; das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG dient vor allem dem Schutz der Interessen der Belegschaft und daneben auch dem Schutz des einzelnen, von der personellen Maßnahme betroffenen Arbeitnehmers (vgl. BAG 20. September 1990 - 1 ABR 37/90 - AP Nr. 84 zu § 99 BetrVG 1972 = NZA 1991, 195 = EzA § 99 BetrVG Nr. 95, zu B II 3 der Gründe).