BAG - Beschluss vom 09.03.2011
7 ABR 118/09
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1, 2; Normalvertrag Bühne (NV Bühne - vom 15. Oktober 2002) § 1 Abs. 1; Normalvertrag Bühne (NV Bühne - vom 15. Oktober 2002) § 1 Abs. 3 Unterabs. 2;
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 11.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 28/08
ArbG Chemnitz, vom 03.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 6/08

Mitbeurteilung des Betriebsrats bei Vereinbarung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit nach NV Bühne

BAG, Beschluss vom 09.03.2011 - Aktenzeichen 7 ABR 118/09

DRsp Nr. 2011/10984

Mitbeurteilung des Betriebsrats bei Vereinbarung einer "überwiegend künstlerischen Tätigkeit" nach NV Bühne

Orientierungssatz: Nach § 1 Abs. 1, Abs. 3 Unterabs. 2 NV Bühne gilt der NV Bühne für Angehörige bestimmter Berufsgruppen - sog. nachgeordnete Bühnentechniker -, wenn mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbart wird, dass sie überwiegend künstlerisch tätig sind. Der Inhalt eines solchen Arbeitsverhältnisses ist durch die arbeitsvertragliche Vereinbarung festgelegt, ohne dass dem Betriebsrat dabei ein Mitbeurteilungsrecht zusteht. Obwohl die Vereinbarung der überwiegend künstlerischen Tätigkeit mitbestimmungsfrei ist, hat der Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitzubeurteilen, ob der betreffende Arbeitnehmer einer der Berufsgruppen der sog. nachgeordneten Bühnentechniker des § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 NV Bühne angehört und deshalb die Vergütungsordnung des NV Bühne anzuwenden ist.

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 11. Juni 2009 - 6 TaBV 28/08 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1, 2; Normalvertrag Bühne (NV Bühne - vom 15. Oktober 2002) § 1 Abs. 1; Normalvertrag Bühne (NV Bühne - vom 15. Oktober 2002) § 1 Abs. 3 Unterabs. 2;

Gründe: