I.
Die Beteiligten streiten über Mitbestimmungsrechte des Antragstellers nach Kündigung einer Konzernbetriebsvereinbarung und über die Wirkung der Kündigung.
Am 21.08.1989 schlossen die Beteiligten zur Regelung eines Sterbegeldverfahrens eine Konzernbetriebsvereinbarung. Diese wurde durch Konzernbetriebsvereinbarung vom 01.03.1996 nebst Nachträgen als Rahmenvereinbarung für das Sterbegeldverfahren in der S.-Gruppe ersetzt.
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